Rechtsfahrgebot bei drei Fahrstreifen für eine Richtung außerorts
StVO §§ 2 I, 42 VI Nr. 1d (Zeichen 340)

Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen durch Zeichen 340 markiert, so entfällt das Rechtsfahrgebot für den Benutzer des mittleren Fahrstreifens nicht schon dann, wenn vor ihm auf der rechten Fahrbahn ein Fahrzeug "irgendwo in Sicht" ist. Vielmehr ist dem Rechtsfahrgebot nachzukommen, wenn der Abstand zu dem rechts haltenden oder vorausfahrenden Fahrzeug so groß ist, daß der Benutzer des mittleren Fahrstreifens nach Einscheren auf die rechte Fahrbahn dort längere Zeit mit gleicher Geschwindigkeit weiterfahren könnte.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 06.09.1989 - 2 Ss (OWi) 318/89 - (OWi) 93/89 II

Zum Sachverhalt:

Der Betr., ein Fahrlehrer, befuhr als Beifahrer seines Schülers mit seinem Pkw die A 3. Auf dem Streckenabschnitt zwischen Kilometer 72 bis 75 hielt er seinen Schüler an, den mittleren der drei Richtungsfahrstreifen beizubehalten. Die drei Fahrstreifen sind durch Zeichen 340 StVO markiert. Auf dem rechten Fahrstreifen fuhren in größerem Abstand hinter und vor dem Wagen des Betr. andere Fahrzeuge. Da sie, wie der Betr. mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h fuhren, veränderte sich der Abstand zu ihnen über eine Strecke von 3 km nicht.

Das AG hat gegen den Betr. wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot eine Geldbuße von 20 DM festgesetzt. Die antragsgemäß zugelassene Rechtsbeschwerde des Betr. hatte Erfolg.


Aus den Gründen:

(...) Nach § 42 VI Nr. 1d StVO darf, wenn außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen durch Zeichen 340 markiert sind, der mittlere Fahrstreifen durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Diese Ausnahmevorschrift bedarf der Auslegung.

Bei der Auslegung eines gesetzlichen Tatbestands ist in erster Linie der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, d. h. der Wortsinn, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 1 Rdnr. 10 a m. Nachw.). Der Wortsinn ist aus der Sicht der Allgemeinheit der Bürger zu bestimmen, weil Art. 103 II GG verlangt, daß jedermann vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten ist; der mögliche Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (s. BVerfG, NJW 1986, 1671). Die Auslegung eines Tatbestands zuungunsten des Täters ist zulässig (s. Göhler, OWiG, 8. Aufl., § 3 Rdnr. 6 m. Nachw.). Bei der zentralen Auslegungsfrage geht es darum, was mit einem gesetzlichen Tatbestand angesichts der gegenwärtigen Fragen und Interessen vernünftigerweise bezweckt sein kann (vgl. Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl., § 1 Rdnr. 43 m. Nachw.).

Der Zweck der in § 42 VI Nr. 1d StVO normierten Ausnahme vom Rechtsfahrgebot des § 2 I StVO ist es, daß Überholen und Vorbeifahren nicht zum Fahren gestreckter Schlangenlinien zwingen sollen (s. Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 30. Aufl., § 7 StVO Rdnr. 8). Ein vernünftiger Grund, das - auch dem Verkehrsfluß dienende - Rechtsfahrgebot und die Möglichkeit der vollen Ausnutzung der Straßenkapazität hierüber hinaus einzuschränken, ist nicht vorhanden (vgl. Jagusch/Hentschel, § 7 StVO Rdnr. 8: "rechter Fahrstreifen keine ungenutzte Kriechspur"). Angesichts des Gesetzeszwecks ist die genannte Ausnahmevorschrift entgegen ihrem weiten Wortlaut "rechts davon" nicht dahin zu verstehen, daß das Rechtsfahrgebot für den Benutzer des mittleren Fahrstreifens schon entfällt, wenn vor ihm auf der rechten Fahrbahn ein Fahrzeug "irgendwo in Sicht" ist. Eine Befreiung vom Rechtsfahrgebot scheidet vielmehr aus, wenn der Abstand zu dem rechts haltenden oder vorausfahrenden Fahrzeug so groß ist, daß der Benutzer des mittleren Fahrstreifens nach Einscheren auf die rechte Fahrbahn dort längere Zeit mit gleicher Geschwindigkeit weiterfahren könnte (s. OLG Celle, VRS 64, 382 = StVE § 2 StVO Nr. 21; Jagusch/Hentschel, § 7 StVO Rdnr. 8; Rüth/Berr/Berz, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 42 StVO Rdnr. 1; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr, 2. Aufl., § 7 StVO Rdnr. 3).

Nach früherer Rechtsprechung zu § 8 II 1 StVO a. F. entstand die Pflicht zum Einscheren auf die rechte Fahrbahn, wenn dort die Möglichkeit bestand, 20 Sek. mit gleicher Geschwindigkeit weiterzufahren (vgl. OLG Celle, DAR 1968, 278). Da § 8 StVO a. F. jedoch auch für nur zweispurige Straßen galt und § 42 VI Nr. 1d StVO nach seinem Wortlaut das Rechtsfahrgebot großzügig auflockert (vgl. Booß, StVO, 3. Aufl., S. 474), kann diese Rechtsprechung nicht für die Auslegung der letztgenannten Vorschrift übernommen werden (a. A. OLG Celle, VRS 64, 382 = StVE § 2 StVO Nr. 21; Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, § 7 StVO Rdnr. 3). Die Dauer des möglichen Weiterfahrens mit gleicher Geschwindigkeit ist vielmehr erheblich größer zu bemessen.

Hier ist der Abstand, der zwischen dem Pkw des Betr. und dem rechts vorausfahrenden Fahrzeug mindestens bestand, nicht festgestellt worden. Eine Aufklärung erscheint insoweit angesichts des Zeitablaufs ausgeschlossen, zumal die polizeiliche Anzeige keine Abstandsangaben enthält. Ohne genaue Ermittlung dieses Abstandes läßt sich indessen nicht hinreichend sicher beurteilen, ob der Betr. ohne Verringerung der Fahrgeschwindigkeit unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach rechts hätte einscheren können und gemäß den obigen Ausführungen gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat. Der Betr. war demnach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.


Zur Benutzung des mittleren von drei Fahrstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften.

OLG Celle, Beschluß vom 6.7.1982 (1 Ss OWi 262/82)


Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Mißachtung des Rechtsfahrgebotes (§ 2 StVO) zu einer Geldbuße von 50 DM verurteilt. Nach den Feststellungen benutzte der Betroffene am 6. 10. 1981 den mittleren von drei Fahrstreifen der Bundesautobahn Hannover in Richtung Dortmund in der Gemarkung A auf einer Länge von 1 500 Meter, obwohl ihm die Benutzung der rechten Fahrspur auf Grund einer mindestens 500 Meter langen Lücke möglich und zumutbar gewesen wäre.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach § 42 Abs 6 Buchstabe d StVO darf, wenn außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen durch Zeichen 340 markiert sind, der mittlere Fahrstreifen durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs das starre Rechtsfahrgebot sachgerecht auch dann schon lockern, wenn die Verkehrschdichte ein Abweichen noch nicht rechtfertigt. Die Rechtsprechung hatte bereits ausgesprochen, daß die bisherige Vorschrift, auf der rechten Seite rechts zu fahren, nicht etwa dazu verpflichte, in Schlangenlinien zu fahren, wenn am rechten Fahrbahnrand mehrere Hindernisse in kurzen Abständen hintereinander folgen. Die Vorschrift will weitergehend die durchgängige Benutzung des mittleren Richtungsfahrstreifens schon dann gestatten, wenn auch nur "hin und wieder" sich rechts ein solches Hindernis befindet oder auch ein Fahrzeug sich langsam bewegt (vgl amtliche Begründung zu Zeichen 340, abgedruckt bei Jagusch, Straßenverkehrsrecht, bis 21. Aufl).

Bereits für den früheren Rechtszustand hatte das OLG Celle (vgl DAR 1968, 278 ff) in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung anerkannt, daß eine Fahrzeuglücke zum Einscheren in die äußerste rechte Fahrspur erst verpflichte, wenn der schneller Fahrende die Möglichkeit hat, innerhalb der vorhandenen Lücke 20 Sekunden mit gleicher Geschwindigkeit weiterzufahren, Wie lange der Betroffene in dem hier zu entscheidenden Fall bei gleichbleibender Geschwindigkeit in der Lücke auf der äußersten rechten Fahrspur hätte fahren können, kann den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden. Ob die Länge der Lücke mit 500 m die Fahrstrecke sein kann, die vom Betroffenen durchfahren werden konnte, läßt sich bisher nicht sicher nachvollziehen. Die Strecke dürfte sich nämlich um die Abstände verkürzen, die beim Einscheren in die Lücke und beim Wiederausscheren beim Annähern an das vorausfahrende Kraftfahrzeug eingehalten werden durften. Die Länge dieser Abstände hängt aber von der - nicht mitgeteilten - Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge ab. Gleiches gilt von der Zeit, die dem Betroffenen zur Verfügung stand, um die rechte Fahrspur zwischen den Fahrzeugen zu befahren. Sie ergibt sich neben dem Abstand der Fahrzeuge aus der unterschiedlichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge. Erst wenn diese bekannt wären, könnte entschieden werden, ob "hin und wieder" rechts Fahrzeuge fuhren, oder ob über eine längere Strecke (vgl dazu Jagusch, 24. Aufl, Rdn 8 zu § 7 StVO) überhaupt niemand fuhr.

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Gemäß § 79 Abs 6 OWiG kann der Senat auf Freispruch erkennen, da nach der verstrichenen Zeit seit dem Vorfall eine Aufklärung der eingehaltenen Geschwindigkeiten unmöglich erscheint, Tatzeugen sind allein Polizeibeamte, die ersichtlich dem Fahrzeug des Betroffenen folgten. Es ist ausgeschlossen, daß sie heute noch verläßliche Angaben über die Geschwindigkeit dreier Fahrzeuge, die auf einer Bundesautobahn gleicher Richtung fuhren, machen können.

Rechtlicher Hinweis: Die Veröffentlichung des Urteils ist gem. §5 Abs. 1 UrhG gestattet.